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MuRegV

§ 7Übergangsvorschriften

Verordnung über das Musterverfahrensregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. Das Gericht, das eine Eintragung vorgenommen hatte, prüft, ob die Eintragung zu berichtigen ist, weil eine Vorschrift des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes oder dieser Verordnung eine andere Eintragung verlangt. Bereits vorgenommene Eintragungen sind nicht allein deshalb zu berichtigen, weil das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und diese Verordnung die bisherigen Vorschriften ersetzt haben.
(2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für einen Prospekt, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
(3) Vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR269400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8098b66f903b772d9b26a060eee2215e779d0c3c35e684ab5ece6351c8234c2c

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