MuRegV
§ 6Datensicherheit
Verordnung über das Musterverfahrensregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
- 1.
- die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Musterverfahrensregister unversehrt und vollständig bleiben,
- 2.
- er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt und diese unverzüglich behebt und
- 3.
- die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall unverzüglich wiederhergestellt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.7.2024 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR269400012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8098b66f903b772d9b26a060eee2215e779d0c3c35e684ab5ece6351c8234c2c