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MuRegV

§ 3Einsichtnahme

Verordnung über das Musterverfahrensregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.
(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR269400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8098b66f903b772d9b26a060eee2215e779d0c3c35e684ab5ece6351c8234c2c

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