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KlaCembAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR153500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a77af8564fc9436b9d1cc3484e19b5c16cfc994bae9271bc89ea9664af9e08e4

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2 Zwischenprüfung§ 6Ziel und Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen§ 10Prüfungsbereich Teilbereiche stimmenAbschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau§ 11Ziel und Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 15Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen§ 16Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren§ 17Prüfungsbereich Planen und Konstruieren§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder GesellenprüfungAbschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau§ 20Ziel und Zeitpunkt§ 21Inhalt§ 22Prüfungsbereiche§ 23Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 24Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen§ 25Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren§ 26Prüfungsbereich Planen und Konstruieren§ 27Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 28Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder GesellenprüfungAbschnitt 5 Schlussvorschriften§ 29Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 30(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin