KlaCembAusbV
§ 21Inhalt
- 1.
- die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR153500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a77af8564fc9436b9d1cc3484e19b5c16cfc994bae9271bc89ea9664af9e08e4