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KlaCembAusbV

§ 15Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Fehler und Schäden festzustellen,
2.
Arbeitsschritte zu planen,
3.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
4.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,
5.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
6.
Reparaturarbeiten durchzuführen und
7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:
1.
Spielwerke reparieren und regulieren,
2.
Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie
3.
Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR153500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a77af8564fc9436b9d1cc3484e19b5c16cfc994bae9271bc89ea9664af9e08e4

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