KlaCembAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- Herstellen von akustischen Anlagen,
- 5.
- Stimmen von Instrumenten,
- 6.
- Behandeln von Oberflächen und
- 7.
- Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.
- 1.
- Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
- 2.
- Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
- 3.
- Intonieren von Klavieren und Flügeln,
- 4.
- Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und
- 5.
- Reparieren von Klavieren und Flügeln.
- 1.
- Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,
- 2.
- Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,
- 3.
- Intonieren von Cembali,
- 4.
- Reparieren von Cembali und
- 5.
- Veredeln von Oberflächen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR153500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a77af8564fc9436b9d1cc3484e19b5c16cfc994bae9271bc89ea9664af9e08e4