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KlaCembAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
2.
Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
4.
Herstellen von akustischen Anlagen,
5.
Stimmen von Instrumenten,
6.
Behandeln von Oberflächen und
7.
Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:
1.
Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
2.
Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
3.
Intonieren von Klavieren und Flügeln,
4.
Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und
5.
Reparieren von Klavieren und Flügeln.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:
1.
Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,
2.
Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,
3.
Intonieren von Cembali,
4.
Reparieren von Cembali und
5.
Veredeln von Oberflächen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR153500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a77af8564fc9436b9d1cc3484e19b5c16cfc994bae9271bc89ea9664af9e08e4

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