KlaCembAusbV
§ 24Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
- 1.
- Fehler und Schäden festzustellen,
- 2.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 3.
- Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
- 4.
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,
- 5.
- Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
- 6.
- Reparaturarbeiten durchzuführen und
- 7.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
- 1.
- Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulieren,
- 2.
- Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie
- 3.
- Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR153500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a77af8564fc9436b9d1cc3484e19b5c16cfc994bae9271bc89ea9664af9e08e4