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KlaCembAusbV

§ 12Inhalt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR153500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a77af8564fc9436b9d1cc3484e19b5c16cfc994bae9271bc89ea9664af9e08e4

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