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KKVerbdG

§ 9

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen

Soweit das Eigentum an einem Grundstück nach § 4 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Bescheinigung von den Aufsichtsbehörden der beteiligten Landesverbände gemeinsam ausgestellt. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005249955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7588d909f70c4ebd6d120556f93d85e95f0567f2f99166e0b3b58f0d59eb4dfa

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