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KKVerbdG

§ 7

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen

(1) Die Verbindlichkeiten des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gehen mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten auf den Bundesverband der Ortskrankenkassen über. Soweit das vom Bundesverband der Ortskrankenkassen übernommene Vermögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht, haben die Landesverbände die erforderlichen Mittel anteilig aufzubringen. Die Höhe des Anteils des einzelnen Landesverbands bestimmt sich in diesem Fall nach dem Verhältnis der letzten Jahresdurchschnittszahl der Versicherten der Krankenkassen des Landesverbands zu der letzten Jahresdurchschnittszahl der Versicherten der Krankenkassen aller Landesverbände.
(2) Verbindlichkeiten, die mit einem Grundstück oder dem Recht an einem solchen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf den Verband über, auf den das Grundstück oder das Recht an einem solchen gemäß § 4 Abs. 1 und 3 übergegangen ist.
(3) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen von der Änderung in der Person des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit, nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005249955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7588d909f70c4ebd6d120556f93d85e95f0567f2f99166e0b3b58f0d59eb4dfa

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 418 BGBErlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten

    „… e seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit, nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.“