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KKVerbdG

§ 11

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen

Der Reichsverband der Landkrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Reichsverband der Innungskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der Reichsverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Das Eigentum geht auf die entsprechenden Landes- und Bundesverbände über. §§ 4 bis 10 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005249955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7588d909f70c4ebd6d120556f93d85e95f0567f2f99166e0b3b58f0d59eb4dfa

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