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KKVerbdG

§ 12

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Treuhandverwaltung des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Koblenz hauptamtlich Beschäftigten treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesverbands der Ortskrankenkassen in der gleichen Rechtsstellung über, die sie am 8. Mai 1945 beim Reichsverband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, innegehabt haben. Die bei der Treuhandverwaltung verbrachte Zeit gilt als im öffentlichen Dienst abgeleistet und ist als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005249955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7588d909f70c4ebd6d120556f93d85e95f0567f2f99166e0b3b58f0d59eb4dfa

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