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KKVerbdG

§ 6

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen

Der Reichsverband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die Treuhandschaft über diejenigen Vermögensrechte, die nach §§ 4 und 5 auf die Landesverbände und den Bundesverband der Ortskrankenkassen übergehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005249955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7588d909f70c4ebd6d120556f93d85e95f0567f2f99166e0b3b58f0d59eb4dfa

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