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§ 3Stellung im Rechtsverkehr

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12c97d03e0d2ccccaccff6773f45bd1e40beb4ff42a849caaad62440d2f594f2

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