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KInvFErrG

§ 6Rechnungslegung

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12c97d03e0d2ccccaccff6773f45bd1e40beb4ff42a849caaad62440d2f594f2

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