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§ 8Auflösung

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12c97d03e0d2ccccaccff6773f45bd1e40beb4ff42a849caaad62440d2f594f2

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