KGSG
§ 46Auskunftspflicht
Gesetz zum Schutz von Kulturgut
- 1.
- die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
- 2.
- Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR191410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 29 GewOAuskunft und Nachschau
„… die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. (2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.“