Zum Gesetzesinhalt

KGSG

§ 48Einsichtsrechte des Käufers

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich nach diesem Gesetz oder aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften auf Herausgabe des Kulturgutes in Anspruch genommen, so hat er gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach den §§ 42 bis 44 in Verkehr gebracht hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach dem 6. August 2016 erworben hat.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden im Falle der außergerichtlichen Inanspruchnahme bei Geltendmachung
1.
eines Rückgabeanspruchs eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates oder
2.
eines Entzuges dieses Kulturgutes aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de

XML-Quelle beim Herausgeber