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KGSG

§ 43Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
1.
der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder
2.
jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder
3.
jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.
Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de

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