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GewO

§ 29Auskunft und Nachschau

Gewerbeordnung

(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
1.
die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit sind,
2.
die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
3.
die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben,
4.
gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder
5.
soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen,
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 34d Abs. 13 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002450869

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 13 GG

    „… sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage BAFABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… bis 2 788 6 Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Nachschau nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 GewO 234 bis 468 7 Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Gew …“

  • § 17 HwO

    „… lung der Auskunft eine Frist setzen. (2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und d …“

  • § 46 KGSGAuskunftspflicht

    „… die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. (2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.“