KfzSTFPrV
§ 5Prüfungsbereich „Organisation“
- 1.
- Kundenwünsche entgegennehmen und zu deren Erfüllung auftragsbezogene Rahmenbedingungen analysieren und bewerten,
- 2.
- aus Kundenwünschen und Diagnoseergebnissen Anforderungen für Kundenaufträge ableiten,
- 3.
- Kunden und Kundinnen die entwickelten Lösungsmöglichkeiten erläutern und diese begründen,
- 4.
- Angebote kalkulieren und Kostenvoranschläge erstellen sowie diese jeweils auf Erweiterungen prüfen,
- 5.
- Kunden und Kundinnen die Angebote und Kostenvoranschläge erläutern sowie Leistungen abstimmen und vereinbaren,
- 6.
- Leistungen planen und durchführen,
- 7.
- Durchführung der Leistungen unter Berücksichtigung von Qualitätskontrollen überwachen und dokumentieren,
- 8.
- Fahrzeuge an Kunden und Kundinnen übergeben,
- 9.
- Leistungen abrechnen und Abweichungen von Kalkulationen feststellen sowie
- 10.
- Verbesserungspotenzial für die zukünftige Abwicklung von Kundenaufträgen identifizieren.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-50 v. 15.12.1997 I 3127 (ServiceTPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1050A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a9ea6efd2000d2321d8f0dcda64b5839f1a89d8994fc376f0bdfbae6cd4a83a