(1) Im Rahmen der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anzunehmen, zu planen und durchzuführen.
(2) Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe wird auf der Grundlage der Beschreibung eines Arbeitsauftrages, der einem Kundenauftrag entspricht, aus dem die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass die Prüfungsbereiche nach § 3 thematisiert werden. Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus den folgenden drei Prüfungsleistungen:
1.
Planung,
2.
Durchführung sowie
3.
Kontrolle und Dokumentation.
(3) Als fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe sind Arbeiten an einem Fahrzeug durchzuführen, das in mindestens zwei der nachfolgenden vernetzten Systeme mindestens jeweils einen Fehler aufweist:
1.
Antriebssystem,
2.
Bremssystem,
3.
Steuerungssystem,
4.
Fahrwerkssystem,
5.
Sicherheitssysteme,
6.
Komfortsysteme,
7.
Assistenzsysteme oder
8.
Zusatzsysteme.
(4) Bei der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
1.
ein Fahrzeug von einem Kunden oder von einer Kundin annehmen, dessen oder deren Anliegen aufnehmen und analysieren, das Fahrzeug anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen, den Kunden oder die Kundin beraten, einen Kostenvoranschlag erstellen und erläutern, einen Werkstattauftrag erstellen und den Instandsetzungsweg vorgeben,
2.
Fehler und Schäden an einem Fahrzeug mit dessen Fahrzeugsystemen diagnostizieren, beurteilen und beheben, Fahrzeugsysteme einstellen, abschließende Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten und erläutern, den Kundenauftrag auf Erweiterungen prüfen und diese mit abwickeln sowie
3.
die Qualitätskontrolle durchführen, eine Rechnung erstellen und dem Kunden oder der Kundin erläutern sowie dem Kunden oder der Kundin das Fahrzeug übergeben.
(5) Die Anforderungen an die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(6) Anhand der auftragsbezogenen Anforderungen erarbeitet die zu prüfende Person ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat sie vor der Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1 genannten Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es zu genehmigen; anderenfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf.
(7) Die Bearbeitungszeit für die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. Davon ausgenommen ist das Umsetzungskonzept.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-50 v. 15.12.1997 I 3127 (ServiceTPrV)
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