KfzSTFPrV
§ 4Prüfungsbereich „Technik“
- 1.
- Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie vernetzte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen,
- 2.
- technische Angaben von Kunden und Kundinnen zu Fehlern, Mängeln und Störungen analysieren und bewerten,
- 3.
- Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen sowie vernetzten Fahrzeugsystemen diagnostizieren und beurteilen,
- 4.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln und Instandsetzungswege definieren, zusätzliche Serviceleistungen anbieten,
- 5.
- Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen sowie vernetzten Fahrzeugsystemen beheben,
- 6.
- Softwarestände überprüfen und aktualisieren sowie vernetzte Fahrzeugsysteme und deren Bauteile codieren und kalibrieren,
- 7.
- vernetzte Fahrzeugsysteme einstellen,
- 8.
- Mess- und Prüfprotokolle erstellen und bewerten,
- 9.
- durchgeführte Arbeiten an Fahrzeugen kontrollieren und dokumentieren,
- 10.
- Fahrzeuge für die Übergabe an Kunden und Kundinnen vorbereiten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-50 v. 15.12.1997 I 3127 (ServiceTPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1050A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a9ea6efd2000d2321d8f0dcda64b5839f1a89d8994fc376f0bdfbae6cd4a83a