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KfzSTFPrV

§ 3Inhalt der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 und
2.
Prüfungsbereich „Organisation“ nach § 5.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-50 v. 15.12.1997 I 3127 (ServiceTPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1050A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a9ea6efd2000d2321d8f0dcda64b5839f1a89d8994fc376f0bdfbae6cd4a83a

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