Zum Gesetzesinhalt

KfzSTFPrV

§ 8Fachgespräch

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik

(1) Im Fachgespräch sind die Prüfungsbereiche nach § 3 einzubeziehen.
(2) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
1.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen, die der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zugrunde liegen,
2.
Kunden und Kundinnen zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat die zu prüfende Person wirtschaftliche Aspekte sowie organisatorische, rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
ihr Vorgehen bei der Planung und Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zu begründen und
4.
mit der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik zu berücksichtigen.
(3) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-50 v. 15.12.1997 I 3127 (ServiceTPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1050A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a9ea6efd2000d2321d8f0dcda64b5839f1a89d8994fc376f0bdfbae6cd4a83a

XML-Quelle beim Herausgeber