KfzSTFPrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- 1.
- technische Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- des Qualitätsmanagements,
- b)
- des Arbeitsschutzrechts,
- c)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- d)
- des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz sowie
- e)
- technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden und Kundinnen beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln und Leistungen kalkulieren,
- 4.
- Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen erbringen, insbesondere
- a)
- Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie vernetzte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren, überprüfen und instand halten,
- b)
- mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen, instand halten, nachrüsten und vernetzen,
- c)
- Softwarestände ermitteln, zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren und kalibrieren,
- d)
- komplexe, systemübergreifende Fehlersuche durchführen sowie
- e)
- Karosserie-, Struktur- und Lackschäden beurteilen und instand setzen,
- 6.
- technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die Fahrzeugtechnologien sowie die vernetzten Informations- und Kommunikationstechnologien,
- b)
- die Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken,
- c)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie
- d)
- das Material sowie die Geräte, Maschinen und Werkzeuge,
- 7.
- Hersteller- und Produktinformationen beachten,
- 8.
- fahrzeugbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen und Protokolle sichten, anfertigen, bewerten und anwenden,
- 9.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 10.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
- 11.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben, Rechnungen erstellen und Nachkalkulationen durchführen sowie Auftragsabwicklung auswerten und Protokolle erläutern.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-50 v. 15.12.1997 I 3127 (ServiceTPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1050A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a9ea6efd2000d2321d8f0dcda64b5839f1a89d8994fc376f0bdfbae6cd4a83a