KFV
§ 5Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern
Aufh: V aufgeh. durch § 8 dieser V mWv 26.7.2028
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B20A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be072af2245ab3c2c48d5356c1d3a6139728468b11ed9762681fba1353dbec6d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 96 BinSchPersVAllgemeines zu den Besatzungsvorschriften
„§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.“