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KFV

§ 4Abweichende Regelung zur Erteilung des Kleinschifferzeugnisses

Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe

Abweichend von § 78 Absatz 3 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ist das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe nach dem Muster in Anlage 27 zur Binnenschiffspersonalverordnung in der Weise zu erteilen, dass unter der Anweisung Nummer 12 die Angabe „gilt für Fahrgastschiffe L < 35 Meter und ≤ 150 zugelassene Fahrgäste; gilt nicht auf dem Rhein“ einzutragen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 8 dieser V mWv 26.7.2028

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B20A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be072af2245ab3c2c48d5356c1d3a6139728468b11ed9762681fba1353dbec6d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 78 BinSchPersVErteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen

    „Abweichend von § 78 Absatz 3 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ist das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe nach dem Muster in Anlage 27 zur Binnenschiffspersonalverordnun …“