(1) Abweichend von § 108 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann für ein Tagesausflugsschiff mit einer Länge von weniger als 35 Metern und einer höchstzulässigen Anzahl von Fahrgästen von bis zu 75 Personen der vorgesehene Matrose ersetzt werden durch einen Decksmann 180 und zusätzlich einen Leichtmatrosen oder einen Decksmann.
(2) Statt eines Decksmanns 180 darf ein Decksmann mit einer Fahrzeit von mindestens 60 Tagen eingesetzt werden, wenn dieser auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweisen kann.
(3) Abweichend von § 117 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Besatzung eines Tagesausflugsschiffs nach Absatz 1, die aus mehr als einem Schiffsführer und einem Decksmann 180 besteht, um einen Leichtmatrosen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. In dem Fall, dass die Mindestbesatzung auf Einstiegsebene aus zwei Leichtmatrosen und nur einem Decksmann 180 besteht und beide Leichtmatrosen gleichzeitig die Schifferberufsschule besuchen, sind diese zwei Leichtmatrosen durch einen Decksmann 180 zu ersetzen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von § 108 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann für ein Tagesausflugsschiff mit einer Länge von weniger als 35 Metern und einer höchstzulässigen Anzahl von Fahrgästen von bis zu 150 Personen der in der Betriebsform A vorgesehene Bootsmann durch einen Matrosen und einen Leichtmatrosen ersetzt werden.
„(1) Abweichend von § 108 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann für ein Tagesausflugsschiff mit einer Länge von weniger als 35 Metern und einer höchstzulässigen Anzahl von Fahrgä …“
„… em Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweisen kann. (3) Abweichend von § 117 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Besatzung eines Tagesausflugsschiffs nach Absatz 1, die aus mehr als einem Schiffsführer und einem Decksmann 1 …“
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