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KfSachvV

§ 9Bewertung der Prüfung

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

(1) Der praktische Teil der Prüfung ist als bestanden oder als nicht bestanden zu bewerten.
(2) Im schriftlichen und mündlichen Teil sind die drei Fachgebiete jeweils getrennt zu bewerten. Für jedes Fachgebiet sind aus den Einzelnoten des schriftlichen und mündlichen Teils Gesamtnoten zu bilden. Es ist nach folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung;
gut (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;
befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheblichen Mängeln;
ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008540972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 531009e0d4a885376eb4d4d21508602b80d53317029f472fdcdf7c4d6b0ddbbe

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