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KfSachvV

§ 8Mündlicher Teil der Prüfung

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens und der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minuten dauern und muß alle drei Fachgebiete des schriftlichen Teils umfassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008540972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 531009e0d4a885376eb4d4d21508602b80d53317029f472fdcdf7c4d6b0ddbbe

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