(1) Über die Bewertung des praktischen Teils, der Leistungen in den einzelnen Fachgebieten des mündlichen und schriftlichen Teils und deren Gesamtnoten sowie über das Ergebnis der gesamten Prüfung hat der Prüfungsausschuß zu befinden.
(2) Der Prüfungsausschuß muß den Bewerber von der weiteren Prüfung ausschließen, wenn der Bewerber einen Täuschungsversuch begangen hat. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(3) Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von der weiteren Prüfung ausschließen, wenn
1.
der Bewerber den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden hat oder
2.
die Leistungen des Bewerbers im schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung in einem Fachgebiet mit der Einzelnote "ungenügend" bewertet worden sind.
Die Prüfung gilt auch in diesen Fällen als nicht bestanden.
(4) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der praktische Teil oder Leistungen in einzelnen Fachgebieten auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden können. Es dürfen jedoch nur Leistungen in Fachgebieten angerechnet werden, die mindestens mit der Gesamtnote "befriedigend" bewertet worden sind. Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres durchgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474
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