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KfSachvV

§ 7Schriftlicher Teil der Prüfung

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger, bei dem die Anerkennung nicht auf Teilbefugnisse beschränkt werden soll, umfassende Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
1.
Bau und Betrieb von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern;
2.
Straßenverkehrsrecht sowie die die Sachverständigentätigkeit berührenden anderen Rechtsgebiete;
3.
Tätigkeit des Sachverständigen.
Darin eingeschlossen ist der Nachweis, daß der Bewerber mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
(2) Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen oder als Prüfer gilt Absatz 1 entsprechend; jedoch genügen hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Bei der Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen genügen die Kenntnisse des für seine Befugnisse erforderlichen Wissensstoffs.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber unter Aufsicht aus den Fachgebieten des Absatzes 1 je eine Aufgabe zu behandeln. Die drei Aufgaben sind in längstens fünf Stunden Dauer in übersichtlicher Form zu behandeln. Eine Ergänzung durch Handskizzen kann verlangt werden.
(4) Der Vorsitzende kann Gesetzestexte und technische Handbücher als Hilfsmittel zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008540972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 531009e0d4a885376eb4d4d21508602b80d53317029f472fdcdf7c4d6b0ddbbe

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