KfSachvV
§ 10Bestehen der Prüfung
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
- 1.
- der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,
- 2.
- im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und
- 3.
- die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008540972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 531009e0d4a885376eb4d4d21508602b80d53317029f472fdcdf7c4d6b0ddbbe