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KfSachvV

§ 10Bestehen der Prüfung

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn
1.
der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,
2.
im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und
3.
die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008540972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 531009e0d4a885376eb4d4d21508602b80d53317029f472fdcdf7c4d6b0ddbbe

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