(1) Die zuständige Behörde führt ein amtliches Verzeichnis, in das die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 8 und der Erhebungen nach § 9 wie folgt eingetragen werden:
1.
sind keine Stadien der Kartoffelzystennematoden auf einer Fläche nachgewiesen worden, ist die Fläche als befallsfrei einzutragen,
2.
sind ausschließlich Zysten der Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als befallsfrei mit Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt einzutragen,
3.
ist mindestens eine Zyste der Kartoffelzystennematoden mit lebendem Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als Befallsfläche einzutragen.
(2) Die zuständige Behörde stellt Nematodenart, Pathotyp oder Virulenzgruppe der Kartoffelzystennematoden auf der nach Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragenen Fläche fest und teilt dies dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der Befallsflächen mit. Die Feststellungen nach Satz 1 werden in das Verzeichnis eingetragen.
(3) Einträge in das Verzeichnis sind durch die zuständige Behörde zu aktualisieren. Eine Streichung einer Fläche als Befallsfläche ist frühestens sechs Jahre nach der Eintragung zulässig, wenn durch amtliche Untersuchungen kein Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde kann den Zeitraum bis zur Untersuchung um höchstens drei Jahre verkürzen, wenn amtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematodenpopulation nach § 12 durchgeführt wurden.
(4) Bei berechtigtem Interesse kann die zuständige Behörde Einsicht in das Verzeichnis gewähren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113
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