Zum Gesetzesinhalt

KartKrebs/KartZystV

§ 13Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

(1) Partien von Kartoffeln oder Pflanzen zum Anpflanzen außer Samen, die von einer Befallsfläche stammen, oder die mit Erde in Berührung kamen, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, sind von der zuständigen Behörde als befallen zu kennzeichnen.
(2) Befallene Pflanzkartoffeln oder Pflanzen nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen
1.
nicht angepflanzt werden oder
2.
nur angepflanzt werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht nach einem auf Grund des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten Verfahrens entseucht worden sind.
(3) Befallene Pflanzen im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie entseucht oder durch Waschen oder Bürsten so von Erde befreit wurden, dass kein Risiko der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138300010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f33f99a9c1cfd5e10ef204d5b5aaed89cda3545f6078711f415e519eddcce615

XML-Quelle beim Herausgeber