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KartKrebs/KartZystV

§ 12Amtliches Bekämpfungsprogramm

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

(1) Bei Befall mit Kartoffelzystennematoden entwickelt die zuständige Behörde ein Bekämpfungsprogramm auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Zur Durchführung des Bekämpfungsprogramms kann die zuständige Behörde Verfügungsberechtigte und Besitzer von Befallsflächen verpflichten, Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden. Sie kann dabei insbesondere Anbaupausen festlegen oder den Anbau resistenter Sorten vorschreiben.
(2) Schreibt sie den Anbau resistenter Kartoffelsorten auf einer Befallsfläche vor, dann muss die Kartoffelsorte resistent gegen die auf der Befallsfläche entsprechend § 10 Absatz 2 festgestellten Nematodenarten, Pathotypen oder Virulenzgruppen der Kartoffelzystennematoden sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138300010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f33f99a9c1cfd5e10ef204d5b5aaed89cda3545f6078711f415e519eddcce615

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