(1) Flächen, auf denen Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch zum Zwecke des Nachbaus, bestimmt sind, oder auf denen die in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, sind von der zuständigen Behörde auf Antrag gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG auf Kartoffelzystennematoden zu untersuchen.
(2) Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2010 durchgeführt worden sind, können anerkannt werden, wenn das Auftreten von Kartoffelzystennematoden Gegenstand der Untersuchung war.
(3) Liegt eine Anzeige über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden nach § 2 vor, führt die zuständige Behörde Untersuchungen nach Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG durch.
(4) Liegen Anhaltspunkte vor, dass das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, die auf einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe beruht, untersucht die zuständige Behörde diesen Sachverhalt mit geeigneten Methoden und unterrichtet das Julius Kühn-Institut darüber.
(5) Die zuständige Behörde kann amtliche Untersuchungen von Flächen anordnen, auf denen andere als unter Absatz 1 genannte Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, produziert werden sollen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Befall mit Kartoffelzystennematoden vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113
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