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KartKrebs/KartZystV

§ 9Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

(1) Auf Kartoffelanbauflächen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, führt die zuständige Behörde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erster Anstrich und Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG durch.
(2) Die jährlich zu untersuchende Fläche richtet sich nach der Kartoffelanbaufläche in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und umfasst mindestens den in Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Anteil.
(3) Die Probenahme auf den ausgewählten Flächen nach Absatz 2 ist nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG nach der Ernte der Kartoffeln durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138300010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f33f99a9c1cfd5e10ef204d5b5aaed89cda3545f6078711f415e519eddcce615

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