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KAGG/GewOErgG

§ 4

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung

(1) Aufwendungen in Geld für den Erwerb von Anteilscheinen, die von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 ausgegeben werden, gelten als Sparbeiträge im Sinne des Spar-Prämiengesetzes.
(2) Absatz 1 ist auf Aufwendungen, die nach dem 31. Oktober 1969 gemacht werden, anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009929969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70d131d83dd397df00e942542df37634ba0453ae379d817af43b7d918e9196ad

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