(1) Kapitalgesellschaften, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 und § 23 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften aufgeführten Geschäfte mit der Abweichung betreiben, daß das eingelegte Geld zum Erwerb aller oder mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäft auf den Erwerb von Grundstücken nach dem Grundsatz der Risikomischung ausgerichtet ist (Grundstücksgesellschaft), sowie zur Gewährung von Darlehen an diese verwendet wird, sind Kreditinstitute und werden wie Kapitalanlagegesellschaften beaufsichtigt. § 48 Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaft gilt sinngemäß.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte dürfen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur durch Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 in der bisherigen Weise und nur bis zum Schluß des ersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Geschäftsjahrs betrieben werden. Will das Kreditinstitut nach dem Ablauf dieser Frist die Geschäfte einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 23 betreiben, so hat es seine Rechtsverhältnisse und die Rechte der Anteilinhaber den §§ 1 bis 6 und 23 bis 34 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften anzupassen und dafür zu sorgen, daß das Vermögen der Grundstücksgesellschaft nach Maßgabe des Artikels 2 § 2 dieses Gesetzes auf das Kreditinstitut übertragen wird.
(3) Für die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen gilt § 48 Abs. 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften entsprechend. Für Anteilscheine, die vor dem Übergang des Vermögens der Grundstücksgesellschaft auf das Kreditinstitut ausgegeben worden sind, gilt § 48 Abs. 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sinngemäß.
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