(1) Wird das Vermögen einer Grundstücksgesellschaft nach den Vorschriften des § 2 übertragen, so gelten die Absätze 2 bis 7.
(2) Bei der Ermittlung des Gewinns und des Gewerbeertrags der Grundstücksgesellschaft für das Wirtschaftsjahr, das mit dem Vermögensübergang endet, sind die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (steuerliche Übertragungsbilanz). § 15 des Körperschaftsteuergesetzes ist hierbei nicht anzuwenden.
(3) Das Kreditinstitut hat die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Übertragungsbilanz enthaltenen Werten zu übernehmen.
(4) Bei der Ermittlung der auf das Sondervermögen entfallenden Einkünfte sind die Absetzungen für Abnutzung sowie die Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheit in der Höhe zu berücksichtigen, wie dies die Grundstücksgesellschaft im Falle ihres Fortbestehens hätte tun können. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Sondervermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der aufgelösten Grundstücksgesellschaft dem übernehmenden Kreditinstitut zuzurechnen.
(5) Die Anpassung der Rechte der Anteilinhaber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 führt bei den Anteilinhabern nicht zur Gewinnverwirklichung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn im Zusammenhang mit der Übertragung des Vermögens nach § 2 Aktien der Grundstücksgesellschaft gegen Anteilscheine eingetauscht werden, die von dem Kreditinstitut ausgegeben werden.
(6) Die Übertragung des Vermögens ist von der Umsatzsteuer befreit.
(7) Gehören zu dem Vermögen Wertpapiere, so gilt die hinsichtlich der Übertragung geschlossene Vereinbarung zwischen der Grundstücksgesellschaft und dem Kreditinstitut nicht als Anschaffungsgeschäft im Sinne der §§ 17 und 18 des Kapitalverkehrsteuergesetzes.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.