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KAGG/GewOErgG

§ 3

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung

Geschäfte, die der Anpassung der Rechtsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft an die in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind von den in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009929969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70d131d83dd397df00e942542df37634ba0453ae379d817af43b7d918e9196ad

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