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KAGG/GewOErgG

Art 3

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung

Der Bundesminister der Justiz, der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der neuen Fassung mit neuem Datum unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009929969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70d131d83dd397df00e942542df37634ba0453ae379d817af43b7d918e9196ad

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