(1) Soweit Konzessionsabgaben nach dem 31. März 1941 weitererhoben werden dürfen, sind sie nach Hundertsätzen der Entgelte aus Versorgungsleistungen an den letzten Verbraucher zu bemessen.
(2) Ist bis zum 31. März 1941 die Bemessungsgrundlage eine andere gewesen, als sie Absatz 1 vorschreibt, ist der ab 1. April 1941 zulässige Hundertsatz in der Weise zu ermitteln, daß der Hundertsatz festgestellt wird, den im letzten vor dem 1. April 1941 abgeschlossenen Rechnungs-(Geschäfts-)Jahr die tatsächlich erhobene Konzessionsabgabe erbracht hätte. Dabei ist es belanglos, in welcher Weise bisher die Konzessionsabgabe auf die Einnahmen aus der Belieferung nach allgemeinen Tarifpreisen und auf die Einnahmen aus der sonstigen Belieferung verteilt war.
(3) Zu den Entgelten aus Versorgungsleistungen an den letzten Verbraucher gehören nicht Einnahmen, die aus der Lieferung von Neben- oder Abfallerzeugnissen (z.B. Gaskoks) oder für die Lieferung an Wiederverkäufer von Elektrizität, Gas oder Wasser erzielt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
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