KAEAnO
§ 2
- a)
- 1,5 vom Hundert der Roheinnahmen ausschließlich der Umsatzsteuer und der nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3473) weitergegebenen Belastung aus der Ausgleichsabgabe (Entgelte) aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.Bei der Berechnung der Konzessionsabgaben bleiben Entgelte aus Lieferungen, deren Durchschnittspreis 2,5 Pf/kWh oder 3 Pf/cbm Gas nicht überschreitet, außer Betracht.
- b)
- 10 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohnern,15 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern,18 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern,20 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnernaus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.
- 12 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern,15 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern,18 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern.
Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR505700941
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54275991aaf0610198117793c810a39392e691c5a1abcefeb1ec17b119514262