(1) Vom 1. April 1941 ab dürfen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände Finanzzuschläge oder sonstige Leistungen (z.B. Verwaltungskostenbeiträge, Sachleistungen) von Versorgungsunternehmen neben oder an Stelle von Konzessionsabgaben nicht mehr erheben.
(2) Für die Berechnung der Konzessionsabgabe, die nach dem 31. März 1941 forterhoben werden darf, stehen den bis zum 31. März 1941 erhobenen Konzessionsabgaben die bis zu dem gleichen Zeitpunkt erhobenen Finanzzuschläge oder sonstigen Leistungen gleich. Bei der Umrechnung nach § 4 Abs. 2 sind sie deshalb in die Konzessionsabgaben einzubeziehen.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Vereinbarung sonstiger Leistungen insoweit nicht entgegen, als
a)
durch die Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen Aufwendungen abgegolten werden sollen, die die Gemeinden auf Verlangen oder zum Vorteil der Versorgungsunternehmen machen,
b)
Sachleistungen zu einem Preis angerechnet werden, den sonstige Abnehmer mit gleichen Abnahmeverhältnissen zu zahlen haben.
(4) Lassen sich Aufwendungen, die durch die Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen abgegolten werden sollen, nur schätzen, dürfen die auf Grund einer solchen Schätzung ermittelten Verwaltungskostenbeiträge von den tatsächlichen Aufwendungen nicht wesentlich abweichen.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
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