(1) Ist zweifelhaft, inwieweit Leistungen eines Versorgungsunternehmens an eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder Zweckverband als Konzessionsabgabe, als Pachtzins für gepachtete Anlagen oder als Zinsen und Tilgung auf ein Restkaufgeld für überlassene Anlagen anzusehen sind, so haben die Beteiligten dies alsbald durch eine Vereinbarung klarzustellen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Reichskommissars für die Preisbildung, der auch endgültig über die Aufteilung entscheidet, wenn die Beteiligten in einer von ihm bestimmten Frist zu keiner Einigung kommen.
(2)
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
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