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KAEAnO

§ 1

Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Von der Verkündung dieser Anordnung ab dürfen Konzessionsabgaben von Unternehmen und Betrieben zur Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Versorgungsunternehmen) an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände nicht neu eingeführt oder erhöht werden.
(2) Vom 1. April 1941 ab dürfen Konzessionsabgaben, die bis zum 31. März 1941 von Versorgungsunternehmen an Gemeindeverbände oder Zweckverbände gezahlt worden sind, nicht weitergewährt werden. Die Vorschriften des § 3 bleiben unberührt.
(3)
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR505700941

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54275991aaf0610198117793c810a39392e691c5a1abcefeb1ec17b119514262

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