(1) Von der Verkündung dieser Anordnung ab dürfen Konzessionsabgaben von Unternehmen und Betrieben zur Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Versorgungsunternehmen) an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände nicht neu eingeführt oder erhöht werden.
(2) Vom 1. April 1941 ab dürfen Konzessionsabgaben, die bis zum 31. März 1941 von Versorgungsunternehmen an Gemeindeverbände oder Zweckverbände gezahlt worden sind, nicht weitergewährt werden. Die Vorschriften des § 3 bleiben unberührt.
(3)
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
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